Vertriebsvereinbarung
Stand: 20. September 2026 · Version 2026-09-20-v21. Selbstständige Zusammenarbeit
Diese Bedingungen bilden die Grundlage einer gesondert angenommenen Vertriebsvereinbarung zwischen Lenara Media UG (haftungsbeschränkt), Urbanstr. 169, 10961 Berlin, und einem selbstständigen Vertriebspartner. Die öffentliche Bereitstellung allein schließt noch keinen Vertrag. Der Partner vermittelt Websiteaufträge im Namen von Lenara an Unternehmer in Deutschland. Vertragspartner des Kunden ist Lenara. Der Partner darf ohne gesonderte Vollmacht keine abweichenden Preise, Garantien oder sonstigen Zusagen vereinbaren und kein Kundengeld entgegennehmen.
Der Partner organisiert seine Tätigkeit selbstständig. Die tatsächliche Durchführung ist für die rechtliche Einordnung maßgeblich. Soweit Handelsvertreterrecht gilt, bleiben zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten uneingeschränkt erhalten. Individuell vereinbarte Tätigkeitsbereiche und Befugnisse gehen vor. Es wird kein bestimmtes Einkommen oder Abschlussvolumen zugesagt.
2. Zugang, Teams und Leads
Der zum Start persönlich bereitgestellte Vertriebszugang ist kostenfrei. Ein kostenpflichtiger Paketkauf ist keine Voraussetzung. Für die Tätigkeit erforderliche Unterlagen und Zugänge werden im gesetzlich erforderlichen Umfang unentgeltlich bereitgestellt. Künftige optionale kostenpflichtige Angebote bedürfen einer gesonderten rechtlichen und vertraglichen Vereinbarung.
Der Administrator verwaltet Zugänge, Teams und Kontingente. Eine Teamleitung darf die Leads ihres Teams manuell verteilen und Teamstatistiken einsehen. Individuelle Provisionsdaten anderer Personen bleiben geschützt. Zugewiesene Leads dürfen ausschließlich für die vereinbarte Zusammenarbeit verwendet werden; Zugangsdaten werden nicht geteilt. Kontingente, Leadmenge und Qualität sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang zugesagt. Ein leerer Pool verbraucht kein Guthaben.
3. Zulässige Kontaktaufnahme
Ein öffentlich auffindbarer Kontakt ist keine Werbeeinwilligung. Vor Telefonwerbung gegenüber Unternehmen müssen konkrete Umstände eine mindestens mutmaßliche Einwilligung gerade in diesen Anruf tragen. Für Werbe-E-Mails ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Herkunft, Zeitpunkt, relevanter Gesprächsverlauf, Einwilligungen und Widersprüche werden nachvollziehbar dokumentiert. Widersprüche sind sofort zu beachten; gesperrte Kontakte dürfen nicht erneut verteilt oder beworben werden. Kommunikation erfolgt über die freigegebenen Lenara-Adressen.
4. Verkäuferprovision
Für den zurechenbar vermittelten und provisionspflichtigen Erstkauf einer Website beträgt die vereinbarte Verkäuferprovision 50 % des Netto-Websiteauftragswerts ohne Umsatzsteuer. Bei 1.499,00 € netto entspricht dies 749,50 €. Laufende Hostinggebühren werden nicht in diese Berechnung einbezogen. Provisionsentstehung, Abrechnung, Freigabe im CRM und tatsächliche Auszahlung werden getrennt behandelt. Zwingende Vorschuss-, Entstehungs- und Fälligkeitsansprüche, insbesondere aus § 87a HGB, werden nicht von einer zusätzlichen internen Freigabe abhängig gemacht.
5. Zusätzliche Teamleiterbeteiligung
Bei einem provisionspflichtigen Verkauf eines Teammitglieds erhält die zum Abschluss dokumentierte Teamleitung zusätzlich 10 % des bei Lenara nach der 50-%-Verkäuferprovision verbleibenden Nettoanteils. Das sind derzeit 5 % des Netto-Websiteauftragswerts. Beispiel: Bei 1.499,00 € netto erhält der Verkäufer 749,50 €, die Teamleitung 74,95 € und Lenara verbleiben 674,55 € vor weiteren Kosten und Steuern. Diese Beteiligung mindert die Verkäuferprovision nicht. Für eigene Verkäufe erhält die Teamleitung die Verkäuferprovision, jedoch keine zusätzliche Teamleiterbeteiligung. Eine Hostingbeteiligung ist nicht vereinbart.
Die Zuordnung und Berechnungsgrundlage werden zum Abschluss festgehalten. Ein späterer Teamwechsel verteilt bestehende Ansprüche nicht rückwirkend um. Die Teamleitung erhält Informationen über eigene Ansprüche; daraus entsteht kein allgemeines Einsichtsrecht in persönliche Abrechnungen anderer Partner.
6. Abrechnung und Auszahlung
Als regulärer organisatorischer Zahlungslauf ist vorgesehen: nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab tatsächlicher dokumentierter Übergabe beziehungsweise Veröffentlichung zum nächsten 1. oder 15. des Monats. Diese interne Planung schafft kein Kundenwiderrufsrecht und verschiebt keine früher eintretende zwingende Provisionsfälligkeit. Entsteht ein zwingender Zahlungs- oder Vorschussanspruch früher, erfüllt Lenara ihn fristgerecht außerhalb dieses Standardlaufs. Insbesondere bleiben Ansprüche bei Ausführung des Geschäfts durch den Kunden und die gesetzlichen Abrechnungsfristen sowie Auskunfts- und Buchauszugsrechte nach §§ 87a, 87c HGB erhalten.
Lenara rechnet monatlich nachvollziehbar ab. Vor einer Auszahlung werden Kontoverbindung, steuerlicher Status und das vereinbarte Abrechnungsverfahren geklärt. Soweit auf die Leistung des Partners Umsatzsteuer anfällt, wird sie nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. CRM-Abrechnungen und Zahlungsmarkierungen dokumentieren Vorgänge; sie führen selbst keine Banküberweisung aus und ersetzen nicht automatisch ein steuerlich ordnungsgemäßes Abrechnungsdokument.
7. Korrekturen und Vertragsende
Teilgutschriften, Rückzahlungen und Stornierungen werden mit Grund und Beleg für jeden betroffenen Provisionsanspruch gesondert geprüft. Eine Rückzahlung an den Kunden führt nicht in jedem Fall zum Wegfall der Provision; insbesondere dürfen Umstände, die Lenara zu vertreten hat, nicht entgegen zwingendem Handelsvertreterrecht pauschal dem Partner zugerechnet werden. Bereits ausgezahlte Ansprüche werden nicht stillschweigend überschrieben. Einwendungen und notwendige Korrekturen werden nachvollziehbar dokumentiert und nach Vertrag und Gesetz abgewickelt.
Die individuelle Zusammenarbeit richtet sich hinsichtlich Laufzeit und Kündigung nach der gesonderten Vereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Fristen; eine monatliche Kündbarkeit künftiger Plattformpakete ersetzt keine gesetzlichen Kündigungsfristen der Vertriebsvereinbarung. Nach Ende der Zugangsberechtigung wird der Zugang gesperrt, laufende Fälle werden geordnet übergeben und nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten gelöscht. Bestehende und gesetzliche nachvertragliche Provisions- und sonstige Ansprüche bleiben erhalten. Vertrauliche Informationen und Kundendaten sind auch nach Vertragsende zu schützen.